§ 10a – Beratung
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten. (2) Die Beratung umfasst insbesondere die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen, normal die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem, normal die Leistungen anderer Leistungsträger, normal mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe, normal die Verwaltungsabläufe, normal Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung, normal Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. normal arabic Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. (3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches beratend teil.
Kurz erklärt
- Junge Menschen und ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten erhalten Beratung zu ihren Rechten und Leistungen.
- Die Beratung wird in verständlicher Form angeboten und kann im Beisein einer Vertrauensperson stattfinden.
- Themen der Beratung sind die Familiensituation, persönliche Bedürfnisse, vorhandene Ressourcen und mögliche Hilfen.
- Es werden Informationen zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie anderen sozialen Hilfen bereitgestellt.
- Bei Bedarf wird Unterstützung bei der Antragstellung und der Klärung von Zuständigkeiten angeboten.